Club Daguerre - Vereinigung zur Pflege der
historischen Aspekte der Photographie e.V.

Satzung


§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Club Daguerre – Vereinigung zur Pflege der historischen Aspekte der Photographie e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nr. 1/1812 am 21.8.1984 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2: Zweck des Vereines

1)
Der Zweck der Vereinigung ist die Förderung aller kulturhistorischen und kulturwissenschaftlichen Aspekte der
    Photographie, insbesondere durch
    a) Austausch von Informationen unter den Mitgliedern,
    b) Herausgabe einer Zeitschrift, die sich in der Hauptsache mit der Geschichte der Photographie befasst,
    c) Information der Öffentlichkeit zu diesem Thema,
    d) Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten auf diesem Gebiet,
    e) Unterstützung von photohistorisch bedeutsamen Sammlungen der Museen und öffentlichen Einrichtungen,
    f) Organisation und Veranstaltung von Mitgliedertreffen und Seminaren,
    g) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen photohistorischen Vereinigungen, Museen und anderen
        Einrichtungen,
    h) Ausschreibung und Vergabe eines Kulturpreises „Club Daguerre-Preis“.

2)
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3)
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4)
Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine
    Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung.

5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3: Mitgliedschaft

1)
Die Vereinigung hat
      a) ordentliche Mitglieder,
      b) fördernde Mitglieder,
      c) Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich dem ideellen Zweck der
    Vereinigung verbunden fühlen.

3)
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke der Vereinigung
    fördern. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

4)
Über ordentliche und fördernde Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Aufnahmeantrag.

5)
Die Ehrenmitgliedschaft verleiht der Vorstand Personen, die sich besonders um den Zweck der Vereinigung verdient
    gemacht haben.


§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch die Vereinigung im Rahmen der Satzung.
    Veranstaltungen und Einrichtungen der Vereinigung stehen ihnen zum Besuch und zur Benutzung unter Einhaltung
    der vom Vorstand der Vereinigung getroffenen Anordnungen offen.

2)
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht, eine Übertragung des Stimmrechtes ist
    nicht zulässig.

3)
Die Mitglieder sind verpflichtet,
      a) die Satzung und satzungsgemäßen Anordnungen der Organe der Vereinigung zu befolgen,
      b) die Bestrebungen der Vereinigung zu unterstützen,
      c) die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge zum 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.


§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft

1)
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
      a) Tod,
      b) den freiwilligen Austritt,
      c) die Streichung aus der Mitgliederliste,
      d) den Ausschluss.

2) Der freiwillige Austritt bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ablauf des
    Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich.

3)
Mitglieder, die ihren Beitrag bis zum 30. September nicht bezahlt haben, können durch Beschluss des Vorstandes
    aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

4)
Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn
    ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
      a) Verstöße gegen die Satzung und Interessen der Vereinigung,
      b) Verstöße gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied mit einer Frist von vier Wochen Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet auf ihrer nächsten Tagung endgültig.


§ 6: Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind
     a) der Vorstand,
     b) die Mitgliederversammlung.


§ 7: Vorstand

1)
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus dem 1. Vorsitzenden, mindestens zwei stellvertretenden
    Vorsitzenden, davon nach Möglichkeit ein Geschäftsführer, ein Schatzmeister sowie ein 2. Vorsitzender. Der 2.
    Vorsitzende wird für die restliche Wahlperiode 1. Vorsitzender, sollte der 1. Vorsitzende abdanken oder versterben.
    Entsprechend rückt ein vorhandener zweiter stellvertretender Vorsitzender, der nicht Geschäftsführer oder
    Schatzmeister ist, als 2. Vorsitzender nach, mangels dessen übernimmt der Schatzmeister zusätzlich das Amt des 2.
    Vorsitzenden, als letzter würde der Geschäftsführer nachrücken.

2)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Verteilung der Aufgabenbereiche auf die
    Vorstandsmitglieder zu regeln ist.

3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, bleibt aber so lange im
    Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4)
Der 1. Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach außen mit zusammen einem stellvertretenden Vorsitzenden im
    Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Über die Verwendung von Mitteln der Vereinigung, die das 5- fache eines einfachen
    Mitgliedsbeitrages übersteigen, entscheidet der gesamte Vorstand. Meldungen gegenüber dem Vereinsregister kann
    der 1. Vorsitzende alleine durchführen.

5)
Der Vorstand tagt jährlich mindestens zweimal. Er entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit über alle
    Angelegenheiten der Vereinigung, sofern diese nicht der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten
    sind.


§ 8: Mitgliederversammlung

1)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind
    dazu mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder mit gleicher Frist über die Zeitschrift der Vereinigung – mit
    Angaben zur Tagesordnung – einzuladen.

2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig hält oder
    mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe fordert.

3)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für
    Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Auf Antrag sind Wahlen und Abstimmungen geheim
    durchzuführen.

4)
Der Mitgliederversammlung obliegt
      a) die Wahl des Vorstandes,
      b) die Genehmigung der Jahresrechnung,
      c) die Entlastung des Vorstandes,
      d) die Wahl von zwei Kassenprüfern und der Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren,
      e) Beschluss über Satzungsänderungen,
      f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
      g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
      h) Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung und der Verwendung ihres eventuell vorhandenen
          Vermögens.

5)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen, vom 1. Vorsitzenden und dem
    Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekannt zu geben.


§ 9: Ausschüsse

Für besondere Angelegenheiten können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung die Bildung von Arbeitsausschüssen beschließen. Die Ausschüsse sind ihren Auftraggebern verantwortlich.


§ 10: Auflösung der Vereinigung

1) Die Auflösung ist nur durch die eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer
    3/4-Stimmen-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder möglich.

2)
Das bei der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen fällt an
    eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar
    und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.



Stand: 2015